Kryptowährungen in der Buchhaltung

Mit Initial Coin Offerings (ICO) konnten zahlreiche Unternehmungen Kapital aufnehmen. Diese Erfolgsgeschichten lassen erahnen, dass immer mehr Unternehmen in der Schweiz mit Kryptowährungen (Crypto currencies) in Kontakt kommen – als Investor, Emittent oder einfach im ordentlichen Geschäftsverkehr. Höchste Zeit, den Umgang mit Kryptowährungen auch aus buchhalterischer Sicht zu beleuchten. Bis jetzt ist hierzu von den Schweizer Branchenverbänden oder dem Gesetzgeber noch keine Guidance erlassen worden.

Im folgenden Beitrag finden Investoren eine Herleitung zur schlüssigen Bilanzierung der Kryptowährungen.

Buchführung von Kryptowährungen

Konzerninterner Personalverleih

Im Jahr 2003 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Weisung erlassen, die den konzerninternen Personalverleih von den meisten eher einschränkenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) befreit. Insbesondere unterstand der Personalverleih zwischen Konzerngesellschaften nicht der Bewilligungspflicht des AVG und der Personalverleih aus dem Ausland (der durch das AVG grundsätzlich untersagt ist) war innerhalb eines Konzerns zulässig. In der Praxis hat das SECO in den letzten Jahren seine eigene Weisung aber immer restriktiver ausgelegt. Diese Praxis wurde nun in einer Weisung vom 20. Juni 2017 schriftlich festgehalten, mit dem eindeutigen Ziel, den konzerninternen Personalverleih generell einer AVG-Bewilligung zu unterstellen. Der grenzüberschreitende Personalverleih in die Schweiz bleibt nur noch in besonderen Fällen zulässig.

 

Neue MWST-Sätze ab 1. Januar 2018

Ende 2017 läuft die Zusatzfinanzierung der IV durch die MWST um 0,4 MWST-Prozentpunkte aus. Gleichzeitig erhöhen sich per 1. Januar 2018 die MWST-Sätze um 0,1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI). Aus diesem Grund, verändern sich die MWST-Sätze ab 1. Januar 2018 wie folgt:

Normalsatz neu:           7.7%
Sondersatz neu:            3.7%
Reduzierter Satz neu:  2.5%

Mehr Detail finden sich auf der Homepage der ESTV.

Organisatorisch ergeben sich daraus verschiedene Handlungsfelder:

  • Anpassung der Steuerkennzeichen im Buchhaltungssystem (Umsatz- und Vorsteuern)
  • Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes basierend auf dem Leistungszeitraum
  • Aktualisierung der Rechnungsformulare und übriger Vorlagen
  • Prüfung von Verträgen, Vereinbarungen und Offerten auf Hinweise zum MWST-Satz
  • Schulung der Mitarbeiter

Neuer IAS 15 Revenue Recognition

Das IASB hat mit IAS 15 den wohl wichtigsten Standard angepasst. Die meisten Firmen werden davon betroffen sein, da Umsatz eine der relevantesten Kennzahlen ist. Anzuwenden ist er spätestens ab dem 1. Januar 2017.

pdf22IFRS Revenue Recognition (PDF)

Arbeitszeiterfassung Weisung des SECO

Mit Wirkung per 1. Januar 2014 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Weisung betreffend die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung herausgegeben und damit auf die geänderten Bedürfnisse im wirtschaftlichen und politischen Umfeld reagiert. Zukünftig sollen nicht mehr für alle Arbeitnehmer die gleichen umfassenden Arbeitszeiterfassungspflichten gelten, sondern nach drei Kategorien unterschieden werden. Dabei sollen namentlich Kaderleute mit Weisungsrecht sowie vollamtliche Projekt- und Mandatsleiter unter gewissen Voraussetzungen von entscheidenden Erleichterungen hinsichtlich der Ruhezeiterfassung profitieren können.

pdfArbeitszeiterfassung Weisung des SECO (PDF)

Vernehmlassung Umsatzerfassung Swiss GAAP FER

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat an der letzten Sitzung über die vorgeschlagenen Anpassungen und Ergänzungen in den Fachempfehlungen im Bereich der Umsatzerfassung beraten. Die auf die Zielgruppe der Swiss GAAP FER ausgerichteten Vorschläge richten sich auf die Regelungsbereiche: Abgrenzung von Geschäftsvorfällen, Voraussetzungen der Erlösrealisierung, Ausweis in der Erfolgsrechnung und Offenlegung im Anhang.

pdfVernehmlassung Umsatzerfassung Swiss GAAP FER (PDF)

Neues Rechnungslegungsrecht per 1. Januar 2013 in Kraft getreten

Am 23. Dezember 2011 verabschiedete das Eidgenössische Parlament ein neues Rechnungslegungsrecht, welches per 1. Januar 2013 in Kraft trat. Es gelten Übergangsvorschriften von 2 Jahren für Einzelabschlüsse und 3 Jahre für Konzernrechnungen.
Das neue Rechnungslegungsrecht beinhaltet neben neuen Mindestvorschriften zur Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang auch neue Bilanzierungsvorschriften. Insbesondere kann der Grundsatz der Einzelbewertung zu einer wesentlichen Veränderung des Bilanzbildes führen. Es lohnt sich, frühzeitig die Auswirkungen auf die eigene Bilanz zu analysieren und die notwendigen Daten bereits 2014 aufzubereiten.

pdfNeues Rechnungslegungsgesetz (PDF)